TV 1892 Großen-Linden e.V.
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Satzung TV 1892 Großen-Linden e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Turnverein 1892 Großen-Linden mit Sitz in Linden/Großen-Linden. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Vereinszweck ist die Pflege und Förderung aller im Landessportbund Hessen e.V. vertretenen Sportarten. Sein Aufgabengebiet umfasst insbesondere folgende Aufgaben: Förderung des Wettkampfsports, des Breitensports und der sportlichen Freizeitgestaltung unter besonderer Berücksichtigung jugendpflegerischer Arbeit. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Verfügungen begünstigt werden.Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. (lsb h). Der Verein und seine Mitglieder erkennen Satzungsbestimmungen und Ordnungen des lsb h und der Mitgliedsverbände des lsb h, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als verbindlich an.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter. Der Beitritt ist wirksam, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Aufnahmeantrages vom Vorstand schriftlich abgelehnt wird. Maßgebend für die Fristwahrung ist der Eingang des Ablehnungsbescheides beim Antragssteller. Eine Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist dem Antragssteller schriftlich mitzuteilen. Jedes Mitglied wird im Rahmen der Mitgliederverwaltung einer bestimmten Abteilung zugeordnet. Die Zuordnung richtet sich nach der vom Mitglied anzugebenden Abteilungszugehörigkeit. Ist das Mitglied in mehreren Abteilungen aktiv, ist nach seiner Wahl eine Zuordnung zu einer bestimmten Abteilung vorzunehmen; eine Zuordnung zu mehreren Abteilungen ist ausgeschlossen. Einen Abteilungswechsel hat das Mitglied dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Passive Mitglieder werden der Abteilung zugeordnet, in der sie zuletzt aktiv tätig waren. Sofern das passive Mitglied in mehreren Abteilungen aktiv tätig gewesen ist, besteht wiederum ein Wahlrecht. Gleiches gilt, wenn das Mitglied zu keiner Zeit aktiv tätig gewesen ist. Die Mitgliedschaft endet durch
  • Austritt:
    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand. Bei der Kündigung von Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Kalenderhalbjahres erklärt werden und ist dem Vorstand mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen.
  • Ausschluss:
    Ein Mitglied kann wegen schwerwiegender Verstöße gegen die Satzung oder eine Ordnung, sowie vereinsschädigenden Verhaltens durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Bescheid über den Ausschluss erfolgt schriftlich.
    Gegen den Ausschluss kann binnen 4 Wochen nach Zugang des Bescheides schriftlich Beschwerde bei dem Vorstand eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die Delegiertenversammlung. Bis zur Entscheidung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
  • Tod des Mitgliedes
  • Auflösung des Vereins
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Alle vereinseigenen Gegenstände sind in den Besitz des Vereins zurückzuführen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Rechte
Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen und Angebote des Vereins unter Beachtung der gültigen Ordnungen zu benutzen und Anträge an die Organe des Vereins zu stellen.
Aus der Mitgliedschaft erwächst das Recht zur Teilnahme an Mitgliederversammlungen für alle Mitglieder, sowie das Stimmrecht und das passive Wahlrecht für Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedem Mitglied, das sich in seinen satzungsmäßigen Rechten verletzt fühlt, steht die Möglichkeit der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.
Über die Beschwerde entscheidet die Delegiertenversammlung innerhalb der Frist von drei Monaten nach Eingang der Beschwerdeschrift.

Pflichten
Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen seiner Organe zu verhalten. Das Vereinseigentum ist pfleglich zu behandeln. Die Mitglieder sind zur Entrichtung der Beiträge, Umlagen im Sinne des § 6 Ziff 2 und einer etwaigen Aufnahmegebühr verpflichtet.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Deren Höhe richtet sich nach den Bedürfnissen des Vereins und wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei der Aufnahme in den Verein kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Die Abteilungen sind ferner berechtigt, in besonderen Einzelfällen Aufwendungen für Sportgeräte oder Übungsleiter auf die Abteilungsmitglieder umzulegen, sofern diese Kosten nicht von den gewöhnlichen Beiträgen gedeckt werden können. Die Erhebung einer derartigen Umlage bedarf der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand.

§ 7 Die Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind:
  • Die Mitgliederversammlung
  • Die Delegiertenversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Jugendversammlung

§ 8 Die Mitliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder. Sie ist das oberste Vereinsorgan und somit insbesondere zuständig für Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszweckes, Auflösung des Vereines, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Wahl des Präsidiums, Widerruf der Bestellung des Vorstandes aus wichtigem Grund, insbesondere wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand auf Verlangen von mindestens 10 v. H. der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung durch den Vorstand erfolgt mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin durch die Bekanntmachung in den „Lindener Nachrichten“ unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Auswärtige Mitglieder sind gesondert schriftlich zu laden. Die Versammlungsleitung obliegt dem ersten Vorsitzenden.
  3. Zur Satzungsänderung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit, bei Vereinsauflösung eine Drei- Viertel-Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen erforderlich.
  4. Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Wird dieser Prozentsatz unterschritten, entfällt die Beschlussfähigkeit nur dann, wenn ein Antrag auf Feststellung der Beschlussunfähigkeit gestellt und mit einfacher Mehrheit zugestimmt wird.
  5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Protokollführer wird vom jeweiligen Versammlungsleiter bestimmt.

§ 9 Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung besteht aus den von den einzelnen Abteilungen gewählten Delegierten,sowie dem Jugendsprecher und der Jugendsprecherin. Jede Abteilung erhält für je angefangene 25 Mitglieder ab 15 Jahre einen Delegierten. Eine Abteilung darf nicht mehr als 12 Delegierte stellen. Die Amtszeit der gewählten Delegierten beträgt zwei Jahre. Die Mitgliederzahl einer Abteilung ergibt sich aus der letzten Meldung an den Landessportbund in Hessen. Die Abteilungsmitglieder wählen Ihre Delegierten in Abteilungsversammlungen. Die Delegierten sind dem Verein binnen einer Woche unter Angabe der ladungsfähigen Anschriften schriftlich mitzuteilen. In der Delegiertenversammlung haben alle Delegierte eine Stimme. Die Delegierten bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Legt ein Delegierter sein Delegiertenamt schriftlich gegenüber dem Vorstand nieder oder scheidet er aus dem Verein aus, so verliert er seinen Sitz in der Delegiertenversammlung. Jährlich findet mindestens eine Delegiertenversammlung statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von mindestens 20 % ihrer Mitglieder verlangt wird. Hinsichtlich Form und Frist der Einberufung findet § 8 Ziff. 2 Anwendung. Der Versammlungsleiter wird von den Delegierten mit einfacher Mehrheit gewählt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend ist. § 8 Ziff. 5 findet auch auf die Delegiertenersammlung Anwendung. Die Delegiertenversammlung ist zuständig für Entgegennahme der Tätigkeitsberichte, Genehmigung des Rechnungsabschlusses, Genehmigung des Haushaltsplanes, Entlastung des Vorstands, Wahl der Bereichsleiter, Erlass von Ordnungen, Zustimmung zu Rechtsgeschäften mit einem Gegenstandswert von mehr als €25.000,--, Beschlussfassung über Anträge, Entscheidungen über Beschwerden
Außerordentliche Delegiertenversammlungen finden statt:
  • wenn sie der Vorstand für erforderlich hält
  • wenn die Einberufung von mindesten einem Viertel der Mitglieder der Delegiertenversammlung unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt wird.
  • bei Eingang von Beschwerden innerhalb der in dieser Satzung vorgesehenen Fristen.
Für die Einberufung und Durchführungen gelten die vorgenannten Bestimmungen.

§ 10 Der Vorstand

Zusammensetzung: Dem Vorstand gehören an:
  • Das Präsidium mit maximal 3 Mitgliedern mit Zuständigkeit für die Bereiche Sport, Verwaltung und Öffentlichkeitsarbeit
  • Der Bereichsleiter Sportstätten und Verwaltung
  • Der Bereichsleiter Finanzen
Die Amtszeit des Präsidiums beträgt vier Jahre; die Amtszeit der übrigen Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Bis zu einer Neuwahl bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt. Der Verein wird gemäß § 26 BGB von den Mitgliedern des Präsidiums oder durch einzelne Mitglieder des Präsidiums gemeinsam mit einem Bereichsleiter jeweils im 4-Augen-Prinzip vertreten. Der Vorstand führt die Geschäfte im Rahmen der Satzung sowie der Beschlüsse der Mitglieder- und Delegiertenversammlung. Er ist insbesondere zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vereinsvermögens verpflichtet. Die Zuständigkeit der Mitglieder des Präsidiums regelt der Geschäftsverteilungsplan. Das Nähere regeln die vom Vorstand zu erstehenden Ordnungen. Die aufgestellten Ordnungen sind auch für die Ausschüsse und Abteilungen bindend. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Vorstandssitzungen werden von einem Mitglied des Präsidiums einberufen und geleitet. Die Sitzungen haben mindestens einmal im Jahresquartal gemeinsam mit den Hauptausschusssitzungen stattzufinden. Darüber hinaus bei aktuellen Anlässen. Über diese Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen.

§ 11 Jugendversammlung

Die Jugendversammlung umfasst die jugendlichen Mitglieder des Vereins vom 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 25. Lebensjahr , sowie die Jugendleiter der jeweiligen Abteilungen. Die Jugendversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Jugendsprecher und eine Jugendsprecherin. Beide sind gleichberechtigte Vorsitzende der Jugendversammlung. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Bis zu einer Neuwahl bleiben Jugendsprecher und Jugendsprecherin im Amt. Vor jeder ordentlichen Delegiertenversammlung hat eine Jugendversammlung stattzufinden. Der Termin de Jugendversammlung wird jeweils auf der Delegiertenversammlung des Vorjahres festgelegt. Weitere Jugendversammlungen finden statt, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 10 % der jugendlichen Mitglieder. Diese Versammlungen werden von der Jugendsprecherin bzw. Jugendsprecher einberufen und geleitet.
Auf § 8 Ziff. 2 wird verwiesen.
Die Jugendversammlung vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen. Ihr obliegt die Durchführung praktischer Jugendarbeit nach jugendgemäßen Grundsätzen über den sportlichen Bereich hinaus, sowie die Beratung der Vereinsorgane in Jugendangelegenheiten. Jugendsprecher und Jugendsprecherin sind berechtigt, an den Hauptausschusssitzungen teilzunehmen.

§ 12 Sportabteilungen

Die Abteilungen sind für ihren sportfachlichen Übungs- und Wettkampfbetrieb verantwortlich. Gründungen und Auflösungen von Abteilungen, Wettkampf- und Spielgemeinschaften werden vom Vorstand entschieden. Jede Abteilung hat einmal jährlich eine ordentliche Abteilungsversammlung durchzuführen. Hinsichtlich Form und Frist der Einberufung findet § 8 Ziff. 2 Anwendung. Die Abteilungsversammlung wählt den Abteilungsvorstand, mindestens bestehend aus:
  • Abteilungsleiter
  • Jugendleiter
  • Abteilungskassierer
  • Pressewart
Vom Amt eines Abteilungsleiters ausgeschlossen sind die Mitglieder des Präsidiums.
Die Abteilungsversammlung wählt ferner die ihr zustehenden Delegierten.
Bei Bedarf können weitere Funktionsträger gewählt werden. Die Wahl erfolgt mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Die Abteilungsleitung führt die Geschäfte der Abteilung im Rahmen der bestehenden Satzung und Ordnungen des Vereins. Sie ist an die Beschlüsse der Vereinsorgane gebunden.

§ 13 Ausschüsse

Zur Unterstützung des Vorstandes und der Abteilungen werden folgende Ausschüsse gebildet:
  • Hauptausschuss, bestehend aus allen Abteilungsvorstandsmitgliedern (Abteilungsleiter, Jugendleiter, Abteilungskassierer und Pressewarte) und dem Vorstand.
    Dieser trifft sich mindestens einmal im Jahresquartal zur gemeinsamen Sitzung mit dem Vorstand.
  • Finanzausschuss, bestehend aus dem Bereichsleiter Finanzen sowie den Abteilungskassierern
  • Sportstätten- und Verwaltungsausschuss, bestehend aus dem Bereichsleiter Sportstätten und Verwaltung, sowie mindestens 3 von der Delegiertenversammlung zu wählenden Mitgliedern- XXX

Die Bereichsleiter werden von der Delegiertenversammlung gewählt.

Die Bestellung weiterer Ausschussmitglieder ist möglich. Sie erfolgt durch die Delegiertenversammlung. Das Präsidium hat das Recht zur Teilnahme an allen Ausschusssitzungen mit Stimmrecht. Die Vertretung der jeweiligen Ausschussmitglieder der Abteilungen in den Ausschüssen ist zulässig.Bei Bedarf können im Verein weitere Ausschüsse gebildet werden, die durch Organe oder Abteilungen einberufen werden. Beschlüsse in den Ausschüssen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder gefasst.

§ 14 Ordnungen

Der Vorstand erstellt folgende Ordnungen:
  • Geschäftsordnung
  • Finanzordnung
  • Ehrenordnung
  • Jugendordnung
Die Ordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Delegiertenversammlung.

Bei Bedarf können weitere Ordnungen durch den Vorstand, interne Ordnungen einzelner Abteilungen durch die jeweilige Abteilungsversammlung erlassen werden.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 15 Rechnungsprüfung

Die Delegiertenversammlung wählt jährlich für die Dauer von zwei Jahren je einen Rechnungsprüfer und einen Stellvertreter. Zu Rechnungsprüfern können nur Personen gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Die Rechnungsprüfung erstreckt sich auf die Ordnungsmäßigkeit der Buch- und Kassenführung, sowie die Wirtschaftlichkeit der Einnahmen und Ausgaben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Rechnungsprüfer auch berechtigt, die Kassenführung der einzelnen Abteilungen zu überprüfen.

Die Rechnungsprüfer haben der Delegiertenversammlung einen Prüfungsbericht vorzulegen. Über Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu informieren.

§ 16 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch das Präsidium.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Landessportbund Hessen zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Mitglieder erhalten weder bei Ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Abfindungen oder Auszahlungen.

Bei Ausscheiden von Abteilungen aus dem Verein verbleiben Sportgeräte, Sportanlagen oder sonstige Vermögensgegenstände dem Verein.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung, sowie Satzungsänderungen treten mit Ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.


Fassung vom 01.02.1994 mit Ergänzungen v. 10.04.2002 und 04.04.2006

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